Wissenswertes

Sie hatten kürzlich einen Unfall und tragen keine Schuld? Dann haben Sie das Recht auf einen Schadengutachter. Dieser unabhängig bestellte Gutachter beurteilt objektiv und fachgerecht, wie hoch der Schaden des Unfalls ausfällt. So machen Sie bei der gegnerischen Versicherung die gesamte Schadenmenge geltend. Was die Wenigsten wissen: Die Geschädigten dürfen sich ihren eigenen Gutachter aussuchen und legen damit die Grundlage für eine unabhängige Schadenbeurteilung u. -abwicklung.

 

 

Wann brauche ich ein Gutachten?

Wer unschuldig in einen Unfall verwickelt ist, sollte einen kühlen Kopf bewahren und schnellstmöglich einen freien Gutachter einschalten. In diesem Fall reguliert die gegnerische Versicherung den entstehenden Schaden. Diesen Schaden gilt es durch einen unabhängigen Experten zu beziffern. Eine der sichersten Varianten ist hierbei das erstellte Schadensgutachten.

 

 

Die Details im Schadengutachten auf einen Blick

Der Gutachter erstellt ein Schadenguthaben, das als begründetes Urteil über Zweifelsfragen anzusehen ist. Darin enthalten sind die folgenden Kostenpunkte:

 

  • detaillierte Dokumentation der Schäden
  • Ermittlung der Schadenhöhe
  • Reparaturdauer
  • Reparaturweg
  • Preise für Ersatzteile
  • Dokumentation des Fahrzeugzustands
  • detaillierte Beschreibung – technischer und optischer Zustand
  • Serienausstattung, Sonderausstattung, spezielle Umbauten
  • Wertminderung
  • Verkehrssicherheit
  • Stundenverrechnungssätze der Werkstatt
  • Risiken in Bezug auf Reparaturkosten
  • Eventuelle Wertverbesserung
  • Umbaukosten

Wie geht ein professioneller Kfz-Sachverständiger vor?

Für eine konkrete Feststellung des Fahrzeugschadens erfolgt eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeuges. Kfz-Sachverständige stellen fest, wie viele Kosten mit der Reparatur und Instandsetzung anfallen. In dem relevanten Gutachten sind alle wichtigen Fakten für die Schadenregulierung enthalten.

 

Das könnte ein Fahrzeughalter und Geschädigter sowie eine Werkstatt allein überhaupt nicht leisten. Schritt für Schritt ermittelt der Kfz-Gutachter die Schadenhöhe über die Dokumentation sowie Beweissicherung.

 

Hier kommt es auf eine kompetente und neutrale Beratung an, die für den Geschädigten die bestmögliche Schadenregulierung erreicht. Darin eingeschlossen ist eine fachgerechte und zielführende Beratung, selbst wenn es sich um Bagatellschäden von bis zu 750 € Netto handelt.

 

Der Gutachter ermittelt die Reparaturkosten, Wertminderung, die Reparaturdauer und bei Notwendigkeit auch den Wiederbeschaffungswert und den Restwert. Darüber hinaus kann nur ein Gutachter wirklich feststellen, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden oder ein Totalschaden vorliegt.

Nach einem Unfall bieten die meisten Versicherungen ihre unverzügliche und kompetente Hilfe an. Wer ohne einen Gutachter auf die Versicherungsleistungen vertraut, zahlt im direkten Vergleich oftmals drauf. Das hat die Stiftung Warentest in unabhängigen Vergleichen herausgefunden. Der Grundsatz ist einfach: Sind Sie an dem Unfall nicht schuld, ist ein unabhängiger Gutachter zu beauftragen.

 

1. Bagatellschadengrenze und Kostenvoranschläge

Die Bagatellschadengrenze von 750 € netto ist vom BHG bestätigt. Das weiß auch die Versicherung und beruft sich hierauf. Dennoch kann ein Kfz-Gutachter ein Kurzgutachten erstellen, welches auch als Grundlage einer Regulierung herangezogen werden kann.

 

2. Wert des Unfallautos zu hoch berechnet

Oft verweist die Versicherung den Geschädigten darauf, eine Werkstatt aufzusuchen und einen Kostenvoranschlag erstellen zu lassen. Dieser ist aber in Bezug der ordnungsgemäßen Schadenregulierung nicht vollständig anerkannt, im Gegensatz zu einem Gutachten oder Kurzgutachten. Im Unterschied zum Kostenvoranschlag stellt das Gutachten lediglich eine Schadenprognose dar. Der Kostenvoranschlag nach dem Autounfall stellt das verbindliche Versprechen des Kfz-Betriebes an den Kunden dar, eine Reparatur zu einem fixen Preis durchzuführen.

 

3. Bequeme Abwicklung durch Versicherung

Oftmals vernachlässigen Geschädigte auf Grundlage einer bequemen Abwicklung über die Versicherung ihre Pluspunkte. Dazu gehören zum Beispiel der Ersatz der Wertminderung, Nutzungsausfall oder auch Ausfallschäden und Mietwagen.

 

4. Versicherung sucht die Werkstatt aus

Viele Versicherungen schlagen den Geschädigten eine Reparaturwerkstatt vor. Sie weisen darauf hin, dass diese eine sehr gute Qualität biete. Dabei wollen die Versicherer den Geschädigten davon abhalten, zu einer eigenen freien Werkstatt zu gehen. In der Regel suchen sich die Versicherungen günstigere Werkstätten aus, die Reparaturen zu vergleichsweisen günstigeren Preisen durchführen.

Eigentlich schadet sich der Betroffene nur selbst, wenn er diesem Vorschlag nachgeht, denn die Versicherung wird freiwillig niemals mehr bezahlen. Eine Ausnahme bilden die Fahrzeuge, die schon ein hohes Alter aufweisen. Hier darf die Versicherung die Kostenübernahme sogar ablehnen, wenn Sie eine teure Fachwerkstatt aufsuchen. Das bedeutet aber nicht, dass die markengebundene und fachgerechte Reparatur nicht bezahlt wird.

 

5. Versicherung rät von Rechtsanwälten ab

In den meisten Fällen macht es Sinn, sich die Hilfe einer anwaltlichen Vertretung bei einem Unfall einzuholen. Die Versicherungen weisen oftmals darauf hin, dass damit höhere Kosten verbunden wären. Die Kosten für den Rechtsvertretung sind allerdings von der Versicherung zu tragen. Dabei geht es um Punkte wie

  • Wertminderung,
  • Schmerzensgeld,
  • Ausfälle,
  • Nutzungsausfall und
  • Verbringungskosten,
  • Abschlepp-/Bergekosten,
  • Mietwagen,

die jedem Geschädigten zustehen. Abschließend hat keine Versicherung eine Chance, Abzüge auf die regulären Werte geltend zu machen, wenn ein unabhängiges Kfz-Gutachten vorliegt. In jedem Fall ist es anzuraten, sich professionelle Hilfe zu holen, um eine optimale Schadenregulierung zu gewährleisten.

Haftpflichtschadenfall

Hierbei trägt die zu regulierende Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die gesamten Kosten für den beauftragten Sachverständigen, sofern kein weiteres zuvor in Auftrag gegebenes und erstelltes Haftpflichtgutachten bereits existiert.

 

Kaskoschaden

Hierbei handelt es sich um einen Schaden, den die eigene vorhandene Kaskoversicherung reguliert. Dementsprechend weist die Kaskoversicherung an, ob ein Kfz-Sachverständiger seitens der Versicherung beauftragt wird oder lediglich ein Kostenvoranschlag durch eine Werkstatt erstellt werden soll. Die Kosten für einen von Ihnen beauftragten Kfz-Gutachter werden seitens der Kaskoversicherung im Regelfall nicht übernommen.

 

Private Gutachten

Die anfallenden Kosten für die Erstellung eines Gutachtens oder einer Beweissicherung sind seitens des Auftraggebers zu bezahlen.

Direkt nach dem Unfall ist es nicht leicht, einen kühlen Kopf zu bewahren und die Folgen für die eigenen Entscheidungen abzuwägen. Lassen Sie uns gemeinsam einen Überblick über Ihre Rechte direkt nach dem Verkehrsunfall erarbeiten. Im Prinzip ist die Versicherung der gegnerischen Unfallpartei verpflichtet, alle Unfallkosten und Prozesskosten zu übernehmen, wenn sie schuld an dem Unfall ist.

 

Kfz-Sachverständiger / Gutachter

Übersteigt der Schaden die Grenze von 750 € netto, hat jeder das Recht, einen eigenen Sachverständigen zurate zu ziehen. Die Vorteile von unabhängigen Kfz-Gutachtern liegen auf der Hand: Sie sind nicht an die Vorgaben der Versicherung gebunden und werden die tatsächlichen Werte genauestens kalkulieren und für den Geschädigten zusammenstellen. Jeder sollte bei der Auswahl der Gutachter frei entscheiden und einen Verkehrsanwalt zurate ziehen.

 

Mehrwertsteuer

Nach einer Gesetzesänderung vor einigen Jahren wird die Mehrwertsteuer nur noch ersetzt, wenn sie tatsächlich angefallen ist, also ausgegeben wurde. Wird nur nach Gutachtenbasis abgerechnet, muss die Mehrwertsteuer nicht ersetzt werden. Der Anfall muss durch entsprechende Rechnungen/Quittungen mit dem Ausweis der Mehrwertsteuer nachgewiesen werden. 

 

Mietwagen

Geht der Unfallwagen in die Werkstatt, haben die Geschädigten ein Anrecht auf die Übernahme von Kosten für einen Mietwagen. Selbst im Falle eines Totalschadens kann jeder die Ausgaben für den Mietwagen bis zur Übernahme einer Ersatzbeschaffung geltend machen. In der Regel geht man hier von einer Wiederbeschaffungszeit von 14 Tagen aus.

Eine Voraussetzung für die Übernahme der Kosten stellt das tägliche Tagespensum, das über 30 km liegt. Wer unter diesen Bereich fällt, muss ansonsten die Zweckmäßigkeit nachweisen (Bereitschaftsdienst etc.) oder hat Anspruch auf die Übernahme von Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und/oder ein Taxi.

In jedem Fall ist es ratsam sich im Vorfeld ein Aufklärungsgespräch bei einer anwaltlichen Vertretung einzuholen, um unnötige Kosten zu vermeiden.

 

Nutzungsausfall

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle „Sanden, Danner, Küppersbusch“ entnommen werden. Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.

 

Reparaturkosten

Sind entweder der tatsächliche nach Reparaturrechnung oder durch den KFZ-Sachverständigen prognostizierte finanzielle Aufwand, ein beschädigtes Fahrzeug wieder instand setzen zu lassen. Diese Kosten werden im Regelfall seitens der regulierungspflichtigen Versicherung erstattet.

Der Grenzwert für einen Totalschaden liegt bei 30 % über des Wiederbeschaffungswertes. Bis zu dieser Grenze hat jeder Geschädigte das Anrecht auf Reparaturkosten. In diesem Zusammenhang ist von der so genannten 130-%-Grenze die Rede.

Übersteigt der Schaden 130 Prozent des Fahrzeugwertes, ist von einem wirtschaftlichen Totalschaden auszugehen. Bei einem Totalschaden haben Sie nur den Anspruch des Wertes eines vergleichbaren Fahrzeugs. Hierbei ist es unumgänglich, ein Gutachten durch einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen erstellt zu lassen.

 

Schmerzensgeld

Die Vorgaben für die Beantragung von Schmerzensgeld sind differenziert und gehen auf den Individualfall zurück. So sollten die Voraussetzungen individuell besprochen werden, um die eigentlichen Maßstäbe konkreter zu beziffern. In diesem Zusammenhang gibt es keinen Platz für überzogene Erwartungen, wie sie von zahlreichen Beispielen aus den USA bekannt sind.

In den meisten Fällen liegen die physischen Gründe für Schmerzensgeld zum Beispiel in einem Schleudertrauma, in Knochenbrüchen und multiplen Prellungen. Aber auch bei psychischen Schäden wie bei einem Schockschaden lassen sich Ansprüche auf Schmerzensgeld geltend machen.

 

Standkosten

Können Sie Ihr Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr nutzen und es steht noch beim Abschleppdienst oder auf einem Werkstattgelände, so fallen hierfür Standkosten an. Diese müssen ebenfalls durch die Versicherung getragen werden. Auch hier ist Vorsicht geboten, denn diese Kosten werden nicht bis zum Abschluss der Angelegenheit (Zahlung durch die Versicherung) getragen.

Aus dem Sachverständigengutachten ergeben sich Wiederbeschaffungsdauer und Reparaturdauer.

Die Rechtsprechung mutet Ihnen dann auch zu, die Sache innerhalb dieses Zeitraumes zu erledigen, so dass Standkosten nur für diese Zeit zu zahlen sind.

In einigen wenigen Einzelfällen können Standkosten allerdings auch für einen längeren Zeitraum geltend gemacht werden, dies hängt allerdings hauptsächlich vom Regulierungsverhalten der Versicherung ab.

 

Unkostenpauschale

In den meisten Fällen kommt es für den Geschädigten in Verbindung mit einem Unfall zu höheren Ausgaben und Aufwendungen. Hier macht sich in der Rechtsprechung ein pauschaler Schadensersatzanspruch geltend, der zwischen 25 € und 30 € pendelt.

 

Wertminderung (merkantiler Minderwert)

Der merkantile Minderwert bezieht sich auf den theoretischen Wertverlust, welcher beim Verkauf des Autos anfallen würde. Unter dem Aspekt, dass zwei identische Gebrauchtwagen auf dem Markt angeboten werden, erzielt das unfallfreie Fahrzeug in aller Regel einen besseren Verkaufspreis als das reparierte Fahrzeug. Dieser erst zukünftig zu erwartende finanzielle Nachteil haftet dem betreffenden Fahrzeug als Folge des vorangegangenen Unfalls bereits jetzt an und ist demzufolge nach deutschem Schadensrecht als „unmittelbare“ Unfallfolge bereits jetzt zu erstatten.

Hierbei kommen viele Faktoren für die Wertminderung zum Tragen, wie zum Beispiel Alter, Laufleistung, Marktlage, Reparaturschaden, Anzahl Vorbesitzer, Vorschäden.

Eine Wertminderung ist immer einzelfallbezogen und kann nicht pauschal beziffert werden.

 

Zulassungskosten (Ab- u. Anmeldekosten)

Wenn Ihr Fahrzeug bei dem Unfall einen Totalschaden erlitten hat, müssen Sie ein neues Fahrzeug kaufen. Die Zulassungskosten (Ab- und Anmeldegebühren beim Straßenverkehrsamt und die Kosten für die neuen Kfz-Kennzeichen) sind ebenfalls Bestandteil des Schadensersatzes und von der Versicherung zu ersetzen.

Gegen Vorlage der Quittungen erfolgt hier im Regelfall die Zahlung.

 

Zusammenfassung

Wir haben hier bisher lediglich die größten und interessantesten Schadenspositionen darstellen können.

Kontakt aufnehmen